Umtriebsentschädigung, Inkasso, Strafanzeige-Drohung: Der Gratis-Check zeigt in 1 Minute, welcher Betrag angemessen ist und was Sie bestreiten können. Mit dem neuen Bundesgerichtsurteil vom 15.6.2026.
✓ Gratis-Prüfung ohne Anmeldung · ✓ Antwort-Paket einmalig CHF 9.90 inkl. MWST · ✓ Grundlage: OR, Bundesgericht (6S.77/2003, 6B_998/2024) · ✓ Sichere Zahlung über Stripe · ✓ Ihre Angaben bleiben im Browser
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| Posten | Geschuldet? |
|---|---|
| Umtriebsentschädigung bis rund CHF 50 (wenn Sie unberechtigt parkiert haben) | in der Regel ja: Bundesgericht hielt CHF 30 und 52 für angemessen |
| Umtriebsentschädigung CHF 80, 100, 150 … | nur der tatsächliche Aufwand; der Überschuss ist bestreitbar (Art. 42 Abs. 2 OR) |
| Offene Parkgebühr | ja, wenn Sie wirklich nicht bezahlt haben |
| Mahn-, Inkasso-, Bearbeitungs-, «Halterermittlungs»-Gebühren | nein, ohne Vereinbarung oder belegten Verzugsschaden (Art. 106 OR) |
| Strafanzeige, weil nur die Parkgebühr nicht bezahlt wurde | nicht möglich (BGer 6B_998/2024 vom 15.6.2026) |
Quellen: Art. 41, 42 Abs. 2, 106 OR; Art. 258, 259 ZPO; Art. 31 StGB; Art. 74 SchKG; BGer 6S.77/2003 vom 6.1.2004; BGer 6B_998/2024 vom 15.6.2026. Geprüft am 19.10.2026.
Eine «private Busse» gibt es rechtlich nicht. Private dürfen nur eine Umtriebsentschädigung für den tatsächlich verursachten Aufwand verlangen. Das Bundesgericht hat CHF 30 und 52 als angemessen beurteilt (BGer 6S.77/2003). Höhere Pauschalen, Mahn- und Inkassogebühren können Sie bestreiten.
Der Betreiber kann betreiben oder klagen. Gegen einen Zahlungsbefehl erheben Sie innert 10 Tagen kostenlos Rechtsvorschlag (Art. 74 SchKG); dann muss er vor Gericht beweisen, dass und wie viel Sie schulden. Besteht ein gerichtliches Verbot, kann er zudem innert 3 Monaten Strafantrag stellen (Art. 31 StGB). Oft ist es am günstigsten, einen angemessenen Betrag zu zahlen und den Rest schriftlich zu bestreiten.
Seit dem Urteil 6B_998/2024 vom 15. Juni 2026 ist klar: Das blosse Nichtbezahlen einer Parkgebühr ist keine Besitzesstörung und kann nicht über ein gerichtliches Verbot bestraft werden. Die Gebühr selbst bleibt geschuldet.
Die Umtriebsentschädigung ist Schadenersatz gegen die Person, die parkiert hat. Eine gesetzliche Halterhaftung dafür gibt es nicht, und gegenüber dem Betreiber müssen Sie den Lenker nicht nennen.
Nur, wenn sie vereinbart wurden oder als Verzugsschaden belegt sind (Art. 106 OR). Bei Parkforderungen fehlt beides fast immer. Zahlen Sie höchstens die Grundforderung in angemessener Höhe.