Neues Bundesgerichtsurteil vom 15. Juni 2026 (6B_998/2024): Drohungen mit Strafanzeige wegen unbezahlter Parkgebühren sind leer.
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Ein Autofahrer parkierte auf einem Parkplatz mit gerichtlichem Verbot, ohne die Parkuhr zu bedienen. Das Bundesgericht bestätigte den Freispruch: Ein gerichtliches Verbot schützt den Besitz. Das blosse Nichtbezahlen einer Gebühr stört den Besitz nicht; die Sachherrschaft wird durch einen Einnahmeausfall nicht beeinträchtigt. Es ist «nicht am Strafrecht, den säumigen Schuldner zu sanktionieren» (E. 2.5).
Wichtig: Die Parkgebühr bleibt zivilrechtlich geschuldet, unter Umständen auch eine angemessene Umtriebsentschädigung. Strafbar bleibt, wer die erlaubte Parkzeit überschreitet oder ohne Berechtigung parkiert.
| Posten | Geschuldet? |
|---|---|
| Umtriebsentschädigung bis rund CHF 50 (wenn Sie unberechtigt parkiert haben) | in der Regel ja: Bundesgericht hielt CHF 30 und 52 für angemessen |
| Umtriebsentschädigung CHF 80, 100, 150 … | nur der tatsächliche Aufwand; der Überschuss ist bestreitbar (Art. 42 Abs. 2 OR) |
| Offene Parkgebühr | ja, wenn Sie wirklich nicht bezahlt haben |
| Mahn-, Inkasso-, Bearbeitungs-, «Halterermittlungs»-Gebühren | nein, ohne Vereinbarung oder belegten Verzugsschaden (Art. 106 OR) |
| Strafanzeige, weil nur die Parkgebühr nicht bezahlt wurde | nicht möglich (BGer 6B_998/2024 vom 15.6.2026) |
Quellen: Art. 41, 42 Abs. 2, 106 OR; Art. 258, 259 ZPO; Art. 31 StGB; Art. 74 SchKG; BGer 6S.77/2003 vom 6.1.2004; BGer 6B_998/2024 vom 15.6.2026. Geprüft am 19.10.2026.
Seit dem Urteil 6B_998/2024 vom 15. Juni 2026 ist klar: Das blosse Nichtbezahlen einer Parkgebühr ist keine Besitzesstörung und kann nicht über ein gerichtliches Verbot bestraft werden. Die Gebühr selbst bleibt geschuldet.
Eine «private Busse» gibt es rechtlich nicht. Private dürfen nur eine Umtriebsentschädigung für den tatsächlich verursachten Aufwand verlangen. Das Bundesgericht hat CHF 30 und 52 als angemessen beurteilt (BGer 6S.77/2003). Höhere Pauschalen, Mahn- und Inkassogebühren können Sie bestreiten.