Der Betreiber kennt nur Ihre Nummer. Geschuldet ist die Umtriebsentschädigung aber von der Person, die parkiert hat.
✓ Gratis-Prüfung ohne Anmeldung · ✓ Antwort-Paket einmalig CHF 9.90 inkl. MWST · ✓ Grundlage: OR, Bundesgericht (6S.77/2003, 6B_998/2024) · ✓ Sichere Zahlung über Stripe · ✓ Ihre Angaben bleiben im Browser
Ergebnis erscheint hier. Ihre Angaben bleiben in Ihrem Browser.
Die Umtriebsentschädigung ist Schadenersatz aus unerlaubter Handlung (Art. 41 OR) und trifft die Person, die unberechtigt parkiert hat. Eine gesetzliche Halterhaftung für solche Forderungen gibt es nicht. Gegenüber dem privaten Betreiber müssen Sie die lenkende Person nicht nennen.
Anders bei einem Strafverfahren wegen Missachtung eines gerichtlichen Verbots: Dort ermittelt die Behörde. Als beschuldigte oder befragte Person haben Sie die gesetzlichen Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte (StPO).
| Posten | Geschuldet? |
|---|---|
| Umtriebsentschädigung bis rund CHF 50 (wenn Sie unberechtigt parkiert haben) | in der Regel ja: Bundesgericht hielt CHF 30 und 52 für angemessen |
| Umtriebsentschädigung CHF 80, 100, 150 … | nur der tatsächliche Aufwand; der Überschuss ist bestreitbar (Art. 42 Abs. 2 OR) |
| Offene Parkgebühr | ja, wenn Sie wirklich nicht bezahlt haben |
| Mahn-, Inkasso-, Bearbeitungs-, «Halterermittlungs»-Gebühren | nein, ohne Vereinbarung oder belegten Verzugsschaden (Art. 106 OR) |
| Strafanzeige, weil nur die Parkgebühr nicht bezahlt wurde | nicht möglich (BGer 6B_998/2024 vom 15.6.2026) |
Quellen: Art. 41, 42 Abs. 2, 106 OR; Art. 258, 259 ZPO; Art. 31 StGB; Art. 74 SchKG; BGer 6S.77/2003 vom 6.1.2004; BGer 6B_998/2024 vom 15.6.2026. Geprüft am 19.10.2026.
Die Umtriebsentschädigung ist Schadenersatz gegen die Person, die parkiert hat. Eine gesetzliche Halterhaftung dafür gibt es nicht, und gegenüber dem Betreiber müssen Sie den Lenker nicht nennen.