Aus CHF 40 werden schnell CHF 150. Der Aufschlag ist meist nicht geschuldet.
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Inkassobüros verlangen oft «Bearbeitungsgebühren», «Verzugsschaden» oder «Mahnspesen». Geschuldet ist so etwas nur, wenn es vereinbart wurde oder als konkreter Verzugsschaden belegt ist (Art. 106 OR). Beim Parkieren auf fremdem Grund gibt es keinen Vertrag über Gebühren. Die Kosten seines Inkassobüros trägt der Gläubiger selbst. Gesetzlich geschuldet ist höchstens Verzugszins von 5 % (Art. 104 OR), bei CHF 50 also rund CHF 2.50 pro Jahr.
So gehen Sie vor: Grundforderung prüfen, angemessenen Betrag zahlen, Gebühren schriftlich bestreiten. Kommt trotzdem ein Zahlungsbefehl, erheben Sie Teil-Rechtsvorschlag für den bestrittenen Betrag.
| Posten | Geschuldet? |
|---|---|
| Umtriebsentschädigung bis rund CHF 50 (wenn Sie unberechtigt parkiert haben) | in der Regel ja: Bundesgericht hielt CHF 30 und 52 für angemessen |
| Umtriebsentschädigung CHF 80, 100, 150 … | nur der tatsächliche Aufwand; der Überschuss ist bestreitbar (Art. 42 Abs. 2 OR) |
| Offene Parkgebühr | ja, wenn Sie wirklich nicht bezahlt haben |
| Mahn-, Inkasso-, Bearbeitungs-, «Halterermittlungs»-Gebühren | nein, ohne Vereinbarung oder belegten Verzugsschaden (Art. 106 OR) |
| Strafanzeige, weil nur die Parkgebühr nicht bezahlt wurde | nicht möglich (BGer 6B_998/2024 vom 15.6.2026) |
Quellen: Art. 41, 42 Abs. 2, 106 OR; Art. 258, 259 ZPO; Art. 31 StGB; Art. 74 SchKG; BGer 6S.77/2003 vom 6.1.2004; BGer 6B_998/2024 vom 15.6.2026. Geprüft am 19.10.2026.
Nur, wenn sie vereinbart wurden oder als Verzugsschaden belegt sind (Art. 106 OR). Bei Parkforderungen fehlt beides fast immer. Zahlen Sie höchstens die Grundforderung in angemessener Höhe.
Der Betreiber kann betreiben oder klagen. Gegen einen Zahlungsbefehl erheben Sie innert 10 Tagen kostenlos Rechtsvorschlag (Art. 74 SchKG); dann muss er vor Gericht beweisen, dass und wie viel Sie schulden. Besteht ein gerichtliches Verbot, kann er zudem innert 3 Monaten Strafantrag stellen (Art. 31 StGB). Oft ist es am günstigsten, einen angemessenen Betrag zu zahlen und den Rest schriftlich zu bestreiten.