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✓ Gratis-Prüfung ohne Anmeldung · ✓ Antwort-Paket einmalig CHF 9.90 inkl. MWST · ✓ Grundlage: OR, Bundesgericht (6S.77/2003, 6B_998/2024) · ✓ Sichere Zahlung über Stripe · ✓ Ihre Angaben bleiben im Browser
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Ein Rechtsvorschlag verhindert keinen Strafantrag bei gerichtlichem Verbot (Frist 3 Monate, Art. 31 StGB).
| Posten | Geschuldet? |
|---|---|
| Umtriebsentschädigung bis rund CHF 50 (wenn Sie unberechtigt parkiert haben) | in der Regel ja: Bundesgericht hielt CHF 30 und 52 für angemessen |
| Umtriebsentschädigung CHF 80, 100, 150 … | nur der tatsächliche Aufwand; der Überschuss ist bestreitbar (Art. 42 Abs. 2 OR) |
| Offene Parkgebühr | ja, wenn Sie wirklich nicht bezahlt haben |
| Mahn-, Inkasso-, Bearbeitungs-, «Halterermittlungs»-Gebühren | nein, ohne Vereinbarung oder belegten Verzugsschaden (Art. 106 OR) |
| Strafanzeige, weil nur die Parkgebühr nicht bezahlt wurde | nicht möglich (BGer 6B_998/2024 vom 15.6.2026) |
Quellen: Art. 41, 42 Abs. 2, 106 OR; Art. 258, 259 ZPO; Art. 31 StGB; Art. 74 SchKG; BGer 6S.77/2003 vom 6.1.2004; BGer 6B_998/2024 vom 15.6.2026. Geprüft am 19.10.2026.
Der Betreiber kann betreiben oder klagen. Gegen einen Zahlungsbefehl erheben Sie innert 10 Tagen kostenlos Rechtsvorschlag (Art. 74 SchKG); dann muss er vor Gericht beweisen, dass und wie viel Sie schulden. Besteht ein gerichtliches Verbot, kann er zudem innert 3 Monaten Strafantrag stellen (Art. 31 StGB). Oft ist es am günstigsten, einen angemessenen Betrag zu zahlen und den Rest schriftlich zu bestreiten.